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Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden.
Erneut wurde in der aktuellen Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass unerwünschte E-Mail-Werbung unzulässig ist.
Das Fernabsatzgesetz schreibt vor, dass die Kunden eine Widerrufsbelehrung erhalten.
Die eCommerce-Richtlinie der EU wird in deutsches Recht umgesetzt.
Eine Gemeinde kann nicht die Freigabe einer Internet-Domain erzwingen, wenn die Domain früher von einer Person gleichen Namens angemeldet worden war.
Nach herrschender Ansicht ist es unzulässig, Werbung per E-Mail zu verschicken.
Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
Der Gebrauch einer beschreibenden Domain ist nicht automatisch wettbewerbs- oder sittenwidrig.
 
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